Bitte beachten Sie, dass sich die Schule im Aufbau befindet. Die Aufnahme in andere Jahrgänge als Klasse 1 oder 2 ist im Schuljahr 2024/25 nicht möglich!
Nach § 37 des Brandenburgischen Schulgesetzes beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres die Schulpflicht.
Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin/der Schulleiter der zuständigen Schule
In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Die Antragstellung erfolgt bei der Schulleiterin/dem Schulleiter der zuständigen Schule.
Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Potsdam teilzunehmen. Den Termin erhalten die Eltern direkt vom Gesundheitsamt.
Bei der Schulanmeldung können Eltern einen Antrag auf Zurückstellung einreichen. Dieser muss hinreichend begründet werden.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin/der Schulleiter der zuständigen Schule auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung, eines pädagogischen Gesprächs sowie vorliegender Nachweise zum Entwicklungsstand.
Die Eltern werden Mitte November von der zuständigen Schule des Einzugsbereiches angeschrieben und aufgefordert, dort ihr schulpflichtiges Kind zum Schulbesuch anzumelden. In diesem Schreiben erhalten Sie Hinweise zu den Terminen für die Anmeldung im Februar sowie für die Elterninformationsveranstaltung für Schulanfänger.
Die Anmeldung der Schulanfänger erfolgt in der Landeshauptstadt Potsdam vom 10. bis zum 21. Februar 2025. Bitte beachten Sie die in diesem Zeitraum festgelegten Anmeldezeiten. Diese werden Ihnen mit der Aufforderung zur Schulanmeldung mitgeteilt.
Da sich die Landeshauptstadt Potsdam als Schulträger für deckungsgleiche Schulbezirke entschieden hat, haben die Eltern die Möglichkeit, bei der Anmeldung innerhalb der Stadt Potsdam eine Schule frei zu wählen. Dieses Angebot ist jedoch durch die Aufnahmekapazitäten der Schulen begrenzt. In das Anmeldeformular tragen die Eltern zwei Schulwünsche ein. Dieses Verfahren gilt auch für die Anmeldung an einer genehmigten Ersatzschule.
Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der zuständigen Schule vorgestellt werden und der Nachweis zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung (in der Kita) sowie die Geburtsurkunde ist vorzulegen. Das alleinige Sorgerecht muss nachgewiesen werden. Bei eventuell bestehender Frühförderung sind vorhandene Unterlagen mitzubringen.
Erfolgt eine Anmeldung an einer Schule in freier Trägerschaft, sind die Eltern verpflichtet, die zuständige Schule darüber zu informieren.
Weiteres zum Schuleingang und der Grundschule finden Sie auf den Seiten des MBJS:
Die Entscheidung über die Schulfähigkeit eines Kindes trifft die Schulleiterin/der Schulleiter auf der Grundlage der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung, eines pädagogischen Gesprächs und vorliegender Nachweise zum Entwicklungsstand.
Bei Übernachfrage sind für die Aufnahme des Kindes gemäß Brandenburgischem Schulgesetz die Nähe der Wohnung zur Schule und das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidend.
Sollte die Erstwunschschule das Kind nach erfolgter Prüfung der Kriterien nicht aufnehmen können, prüft die Zweitwunschschule auf die gleiche Weise.
Ende April/Anfang Mai erfolgt eine Ausgleichskonferenz der Schulleiterinnen/Schulleiter der Potsdamer Schulen, um über die Zuordnung der Kinder zu beraten und freie Kapazitäten festzustellen.
Kann keiner der beiden Wünsche realisiert werden, lädt die Schulleiterin/der Schulleiter der zuständigen Schule nach der Ausgleichskonferenz zu einem Gespräch ein, um Schulen mit freier Kapazität anzubieten.
Die Versendung der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheide sowie der Entscheidungen zur Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgen in der Regel Ende Mai.
Danach finden in den Schulen erste Elternversammlungen für die Vorbereitung der Einschulung statt.
Wenn Eltern den Eindruck haben, dass ihr Kind besondere Probleme im Lernen, Verhalten oder mit der Sprache hat, kann – im Jahr vor der Einschulung – ein Feststellungsverfahren beantragt werden. Wenn sich dieser Eindruck verstärkt, wird mit Beginn des ersten Schuljahres eine förderdiagnostische Lernbeobachtung als Fortführung des Feststellungsverfahrens angeboten.
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